23.01.23 – Deutliche Erleichterungen für Betreiber von kleinen Photovoltaik-Anlagen

Die Leistungsgrenze für die Gewerbesteuerfreiheit von Photovoltaik-Anlagen und damit auch die Schwelle für eine gesetzliche Mitgliedschaft in der IHK wurde angehoben.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) wurde neben einer Umsatzsteuerbefreiung für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen auf Wohngebäuden und einer Einkommensteuer­befreiung auch die für die IHK-Mitgliedschaft maßgebliche Leistungs­grenze von PV-Anlagen (gemäß Marktstammdaten­register) in der Gewerbesteuer von bisher 10 Kilowatt auf 30 Kilowatt angehoben, und zwar rückwirkend  zum 1. Januar 2022.

IHK-Mitgliedschaft für Betreiber von PV-Anlagen
Betreiber einer PV-Anlage sind, soweit sie Strom entgeltlich einspeisen bzw. abgeben, gewerblich tätig, damit objektiv gewerbe­steuerpflichtig und somit auch gesetzliches IHK-Mitglied gem. § 2 Abs.1 des IHK-Gesetzes. Betreiber von PV-Anlagen auf, an oder in einem Gebäude bis zu einer installierten Leistung von 10 Kilowatt sind allerdings von der Gewerbesteuer befreit und damit auch nicht IHK- Mitglied. Diese in § 3 Nr. 32 GewStG geregelte Befreiung wurde mit dem umgesetzten JStG 2022 von bisher 10 Kilowatt auf 30 Kilowatt angehoben. Die Anhebung der Leistungsgrenze führt dazu, dass für viele Betreiber ebenfalls die IHK-Mitgliedschaft entfällt.

Marktstammdatenregister (MaStR)
Register für den deutschen Strom- und Gasmarkt, geführt von der Bundesnetzagentur. Dort müssen sich Strom- und Gaserzeugungsanlagen sowie Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Energielieferanten registrieren. D.h. jedem Beteiligten muss bekannt sein, wie hoch die Bruttoleistung seiner Anlage tatsächlich ist.

Weitere Einzelheiten zu den steuerlichen Erleichterungen finden Sie auf der IHK-Webseite zu Steuermeldungen.